GKV-Patient kann Privathonorar zurückfordern

MÜNCHEN (mwo). Ärzte, die mit gesetzlich Versicherten eine private Abrechnung vereinbaren, müssen dabei hohe Hinweispflichten erfüllen. Andernfalls kann der Patient davon gegebenenfalls auch nachträglich zurücktreten, wie jetzt das Amtsgericht München unter Hinweis auf ein inzwischen rechtskräftiges Urteil mitteilte.

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Danach ist ein solcher Vertrag nur dann wirksam, wenn der Patient die Privatbehandlung ausdrücklich verlangt und dies dem Arzt auch schriftlich bestätigt hat.

Im Streitfall hatte sich der Patient 2008 in einer chirurgischen Fachpraxis wegen eines Nabelbruchs behandeln lassen. Ärztin und Patient schlossen eine schriftliche Vereinbarung über eine private Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit bestimmten Steigerungssätzen. Der Vertrag enthielt auch den Hinweis, dass die Krankenkasse gegebenenfalls nicht sämtliche Kosten erstattet.

Nach dem Münchner Urteil waren die Honorarvereinbarung und damit die Rechnung über 1323 Euro jedoch komplett unwirksam. Die Ärztin muss daher bereits gezahlte Honorare zurückzahlen. Denn die Vereinbarung dokumentiere nicht eindeutig, dass der Patient trotz seines gesetzlichen Versicherungsschutzes eine private Behandlung gewünscht habe.

Es sei aber erforderlich, dem Patienten vor Augen zu führen, dass er die Kosten einer Privatbehandlung im Zweifel selbst tragen muss, so die Richter.

Az.: 163 C 34297/09

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