Gericht: Keine Implantate für Contergan-Opfer

KÖLN (iss). Contergangeschädigte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Implantaten durch die gesetzliche Krankenversicherung, auch wenn sie aufgrund der Behinderung an den Händen konventionellen Zahnersatz nicht handhaben können. Das hat das Sozialgericht Aachen in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

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Ein Mann hatte geklagt, weil seine Kasse die Kostenübernahme für Implantate abgelehnt hatte, weil dafür keine zahnmedizinischen Gründe vorlagen.

Zwar erkannten die Richter die besonderen durch die Conterganschädigung hervorgerufenen Probleme des Patienten an. Sie zu lösen sei aber nicht Aufgabe der beitragsfinanzierten GKV, sondern unter Umständen des Staates.

Auch andere Versichertengruppen wie Demenzkranke oder Armamputierte könnten herausnehmbaren Zahnersatz nicht selbst handhaben, so das Gericht.

"Würde man behinderten Menschen wie dem Kläger allein wegen der Conterganschädigung den Implantatversorgungsanspruch einräumen, wäre dies gegenüber den anderen Versicherten eine mit dem Gleichheitsgrundsatz kaum in Einklang zu bringende Bevorzugung."

Az.: S 13 KR 235/10

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