Gericht stellt Praxiskäufer steuerlich besser

NEU-ISENBURG (eb). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt Ärzten Hoffnung, die seit Jahren mit Finanzämter darüber streiten, wie ein Goodwill-Anteil beim Praxiserwerb steuerlich zu bewerten ist.

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In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung anderer Finanzgerichte hat das Finanzgericht Rheinland-Pfaz in einem aktuellen Urteil einem Arzt zugesprochen, dass die Vertragsarztzulassung kein eigenes Wirtschaftsgut ist. Somit könne der immaterielle Wertanteil am Kaufpreis in voller Höhe steuerlich abgeschrieben werden.

Die Richter knüpften ihre Entscheidung lediglich an die Voraussetzung, dass der Praxiserwerber die Praxis samt überlassenem Patientenstamm fortführen wolle und nicht nur Interesse am Erwerb der Vertragsarztzulassung habe.

So könnten Betreiber von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach Auffassung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Thomas Karch aus Krefeld, steuerlich auch weiterhin in die Röhre schauen.

Lege das MVZ im Verkaufsvertrag mit dem abgebenden Praxischef fest, dass es lediglich am Erwerb der Vertragsarztzulassung, keinesfalls aber an der Fortführung des Praxisbetriebs am angestammten Ort oder gar der Übernahme des Patientenstamms interessiert sei, so lasse der Gesamtpreis gar keinen Goodwill-Anteil erkennen. Folgerichtig könne ein solcher vom Käufer steuerlich auch nicht geltend gemacht werden, wie Karch in einem Gastbeitrag für die "Ärzte Zeitung" schreibt.

Lesen Sie dazu auch den Gastbeitrag: Praxiskäufer können künftig steuerlich besser vom Goodwill-Anteil profitieren

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Ein Urteil, das Klarheit bringt

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