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Gerichte uneins über Kündigung

KÖLN (mwo). Die Gerichte sind sich uneins, unter welchen Voraussetzungen eine private Krankenversicherung gekündigt werden kann, wenn Kinder volljährig werden.

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Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 2012 ist dies nur möglich, wenn das Kind eine anderweitige Krankenversicherung nachweist.

Anders sehen das die Landgerichte Stuttgart und Hagen. Diese erklärten, dass zwar die Kündigung ohne Folge-Versicherung für Versicherungsnehmer sowie "abhängige Personen" ausgeschlossen sei.

Ein volljährig gewordenes Kind sei aber nicht mehr abhängig.

Az.: 23 O 88/12 (Köln), 22 O 29/12 (Stuttgart), 10 O 128/10 (Hagen)

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