Scheinbewerber
Gerichtshof sieht keine Diskriminierung
LUXEMBURG. Bewerben sich Stellenbewerber nur zum Schein auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz, können sie bei einer Absage keine Entschädigung wegen einer vermeintlichen Diskriminierung geltend machen. Nach EU-Recht kann eine solche Entschädigung nur beansprucht werden, wenn der abgelehnte Bewerber auch tatsächlich die Stelle erhalten wollte, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-423/15).
Geklagt hatte ein älterer Stellenbewerber, der sich im März 2009 auf eine Trainee-Stelle beworben hatte. Als ihm eine Absage erteilt wurde, witterte er eine Diskriminierung wegen seines Alters und forderte 14.000 Euro Entschädigung. Eine daraufhin angebotene Einladung schlug er aus. (fl)