Gesundheitshandwerk weiter nur mit Meister

LEIPZIG (mwo). Das Bundesverwaltungsgericht hat den gelockerten "Meisterzwang" in einem aktuellen Urteil bestätigt. So darf ein Handwerksbetrieb weiterhin nur von Meistern oder Gesellen mit langjähriger Berufserfahrung geführt werden.

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Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei sachlich gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig. Betroffen ist auch das Gesundheitsgewerbe.

Einen Handwerksbetrieb durfte früher nur leiten, wer die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung ("Großer Befähigungsnachweis") abgelegt hat. Inzwischen wurde dies mit der sogenannten Altgesellenregelung gelockert.

Danach dürfen nach mindestens sechsjähriger Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Position, auch Gesellen einen Handwerksbetrieb leiten.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die in der Meisterprüfung neben den fachlichen Qualifikationen abgefragten rechtlichen und kaufmännischen Kenntnisse dann durch praktisches Tun erworben wurden. Diese Regelungen gelten auch für die Gesundheitshandwerker Optiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, -schuhmacher sowie Zahntechniker.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nun die Klagen eines Dachdeckergesellen ab, der noch nicht die für die Altgesellenregelung notwendigen Qualifikationen nachweisen konnte.

Seinen Betrieb hatte aber bereits gegründet. Ein Bußgeldverfahren nahm er zum Anlass, gegen die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung zumindest einzelner Tätigkeiten seines Handwerks zu klagen.

Das Bundesverwaltungsgericht wertete jedoch nun die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs als verhältnismäßig. "Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden sind."

Die Regelungen seien auch keine unzulässige Benachteiligung gegenüber Handwerkern aus anderen EU-Ländern, so das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Diese dürften sich zwar auch in Deutschland niederlassen, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung seien aber in den meisten EU-Staaten zumindest mit der deutschen Altgesellenregelung vergleichbar.

Nach einem weiteren Urteil sind im Streitfall Klagen nicht gegen die Handwerkskammer, sondern immer gegen die kommunalen Aufsichtsbehörden zu richten.

Az.: 8 C 8.10

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