Sachsen

Härtefälle werden berücksichtigt

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Niedergelassene Vertragsärzte in Sachsen können Praxisbesonderheiten nach Einzelfallprüfungen geltend machen. Besondere Leistungsspektren werden in der Regel durch die Zusatzbudgets abgebildet, teilte die KV mit. Das Aufgreifkriterium von 30 Prozent des Fallwertes bleibt. In Einzelfällen wird aber ein Ausgleich auf bis zu 15 Prozent Fallwertdifferenz geprüft.

Solche Härtefälle können beispielsweise Honorarverluste von mehr als 15 Prozent oder die Liquiditätssituation sein. Bei hohen Fallwerten aufgrund besonderer Praxisausrichtung oder besonderer Leistungsspektren werden entweder die Fallwerte anderer Vergleichsgruppen mit ähnlichem Leistungsspektrum oder ein Fallwertzuschlag für diese Leistungen zugeordnet. Für die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten müssen Ärzte einen Antrag bei den Bezirksgeschäftsstellen einreichen. (tra)

Lesen Sie dazu auch: Praxisbesonderheiten - das verlangen die KVen

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