Hausverkäufer muss wesentliche Mängel benennen

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SAARBRÜCKEN (dpa). Ein beim Kauf eines Wohnhauses vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer vorhandene Mängel arglistig verschwiegen hat.

Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Nach Meinung des Gerichts darf der Käufer auch ungefragt Aufklärung über alle Mängel erwarten, die für den Vertragsabschluss von Bedeutung sein könnten. Bei Gebäuden gelte dies insbesondere für Feuchtigkeitsschäden.

Das Gericht gab der Schadenersatzklage eines Hauskäufers statt. Der Kläger hatte nach dem Kauf der Immobilie erhebliche Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Nach einem Sachverständigengutachten waren diese Schäden schon beim Kauf des Hauses vorhanden. Der Verkäufer verwies darauf, vertraglich seien alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden.

Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Az.: 4 U 198/07-64

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