Urteil

Heimvertragsklauseln teilweise gekippt

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BERLIN / MAINZ. Endet ein Heim- und Betreuungsvertrag , dürfen zurückgelassene persönliche Gegenstände vom Heimbetreiber nicht einfach kostenpflichtig eingelagert werden.

Solche Vertragsklauseln sind unwirksam, entschieden jüngst das Kammergericht Berlin und das Landgericht Mainz.

Es sei auch nicht zulässig, dass Dritte für die Begleichung offener Schulden aus dem Heimvertrag verpflichtet werden, heißt es. (fl)

Az.: 23 U 276/12 (Kammergericht Berlin)

Az.: 4 O 113/12 (Landgericht Mainz)

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