MRSA

Hygienemangel erst bei zehn Problemfällen

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KÖLN. Bei einer MRSA-Infektion muss ein Patient dem Krankenhaus auch dann einen Hygienemangel nachweisen, wenn zur selben Zeit vier weitere Patienten eine solche Infektion erleiden.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Eine Frau war wegen eines Adenokarzinoms im Colon transversum operiert worden. Für die Narkose wurde ein Periduralkatheter neben einer Intubationsnarkose benutzt. Durch den Katheter erlitt sie einen Abzess, der sich entzündete. Ein Wundabstrich ergab einen MRSA-Befund.

Die Patientin verklagte die Klinik wegen Behandlungs- und Hygienemängeln. Als Beleg für ein fehlerhaftes Hygienemanagement führte sie an, dass es während ihres stationären Aufenthaltes zu vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen war.

Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb ohne Erfolg. Ein Hygienemangel sei nicht ausreichend nachgewiesen, entschieden die OLG-Richter.

"Eine Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt eines voll beherrschbaren Geschehens kommt nicht in Betracht; denn nach den Angaben des Sachverständigen ist es allenfalls theoretisch denkbar, eine Infektion durch alle möglichen denkbaren Maßnahmen und den Einsatz von entsprechend vorhandenem Personal zu vermeiden, praktisch entspricht dies aber nicht dem Klinikalltag und der Lebenswirklichkeit."

Zudem könnten auch Patienten selbst Träger von Keimen sein. Laut OLG lässt ein Ausbruch von MRSA-Infektionen nicht von vornherein auf Hygienemängel schließen. Auch die vier weiteren Infektionen seien kein Beleg für Mängel.

Von einem Hygienedefizit ist laut Gutachter erst auszugehen, wenn die Probleme bei etwa zehn Patienten auf einer Station gleichzeitig auftreten. (iss)

Az.: 26 U 125/13

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