Katheter? Trotzdem kein Behindertenparkplatz

MAINZ (dpa). Hoher Platzbedarf beim Ein- und Aussteigen allein begründet keinen Anspruch eines Autofahrers auf einen Behindertenparkplatz. So ein aktuelles Urteil des Mainzer Sozialgerichts.

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Die Richter wiesen die Klage einer Frau ab, die wegen einer künstlichen Harnableitung sowie Schmerzen an der Wirbelsäule mit Lähmungen zu 80 Prozent behindert ist.

Die Klägerin hatte argumentiert, sie müsse die Wagentüre beim Ein- und Aussteigen weit öffnen. Ihr Gehvermögen sei etwa dem eines Behinderten gleichzusetzen, der an beiden Oberschenkeln amputiert ist.

Das Gericht war jedoch anderer Meinung. Behindertenparkplätze seien Menschen vorbehalten, die sich außerhalb des Autos nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung fortbewegen können.

Eine weit geöffnete Wagentür allein sei kein Grund. Dann hätten ja viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht Anspruch auf einen Behindertenparkplatz, erklärte das Sozialgericht.

Az.: 13 SB 486/10

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