Raucherpause

Kein Anspruch aus Gewohnheit

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NÜRNBERG. Auch wenn Arbeitnehmer jahrelang während der Arbeitszeit nach draußen gehen durften, um ihrer Nikotinsucht nachzugehen, muss das nicht so bleiben.

Eine "betriebliche Übung" und damit ein Daueranspruch auf bezahlte Raucherpausen entsteht in der Regel nicht, so jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 7 Sa 131/15).

Es wies damit einen Lagerarbeiter ab, der 32 Jahre lang während der Arbeitszeit ohne Lohnabzug rauchen konnte. Ab 2013 galten auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung neue Regeln. Danach sollten sich Arbeitnehmer zum Rauchen ausstempeln.

Das bescherte dem Lagerarbeiter Lohnabzug. Den er aber hinnehmen muss, urteilte das LAG. Ein gegenteiliges Gewohnheitsrecht bestehe nicht. Generell sei davon auszugehen, dass Arbeitgeber nur geleistete Arbeit vergüten.

Hier habe er vergütete Raucherpausen nie versprochen. Er habe mangels Zeiterfassung bislang lediglich keine Gelegenheit gehabt, den Lohnabzug zu berechnen. (mwo)

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