Kein sofortiger Rauswurf bei grober Beleidigung

MAINZ (dpa). Nennt ein Mitarbeiter seinen Chef einen "Wichser", darf er trotzdem nicht ohne weiteres rausgeworfen werden. Das geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

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Nach Meinung des Gerichts ist auch bei grober Beleidigung eines Vorgesetzten eine vorherige Abmahnung sinnvoll, wenn zu erwarten sei, dass sie ihre Wirkung auf den Mitarbeiter nicht verfehle und sich daher der Vorfall auch nicht wiederholen werde.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte nach einer Krankmeldung eine verbale Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten, in deren Verlauf er ihn als "Wichser" bezeichnete. Ihm flatterte daraufhin die fristlose Kündigung ins Haus. Das LAG winkte jedoch ab.

Zwar sei das Verhalten des Klägers eine grobe Ehrverletzung des Vorgesetzten, der Rauswurf aber dennoch unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte nicht auf eine vorherige Abmahnung verzichten dürfen.

Die Richter stellten allerdings auch klar, dass ein solches Verhalten des Mitarbeiters nicht sanktionslos bleiben müsse. Nur dürfe der Rauswurf nicht die erste und einzige Antwort des Arbeitgebers sein.

Az.: 2 Sa 232/11

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