Rechtsurteil

Keine Vorab-Vaterschaft bei Kryokonservierung

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KARLSRUHE. Für einen kryokonservierten Embryo kann der Samenspender weder die Vaterschaft feststellen, noch sich vorab ein Sorgerecht zuordnen lassen.

Das entschied der BGH gegen einen Mann in eingetragener Partnerschaft (Az.: XII ZB 351/15). Mit seinem Samen wurden elf Embryonen gezeugt, zwei davon durch Leihmütter ausgetragen.

Für die tiefgefrorenen Embryonen will er auch die Vaterschaft festgestellt wissen und sich ein Sorgerecht sichern. Doch deutsches Recht sieht eine vorgeburtliche Feststellung nicht vor, so der BGH.

Und das Sorgerecht hänge nicht notwendig von der Abstammung ab. Dies könne sogar für die Vaterschaft gelten, wenn das Kind durch eine verheiratete Frau geboren wird, deren Ehemann automatisch rechtlicher Vater sei. (mwo)

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