Nach der Psychiatrie

Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung

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KARLSRUHE. Gewalt- und Sexualstraftäter dürfen nach der Haft und einem anschließenden und beendeten Psychiatrieaufenthalt nicht nachträglich noch einmal zur Sicherungsverwahrung ins Gefängnis "überwiesen" werden.

Denn es handele sich hier um zwei qualitativ unterschiedliche Maßregeln mit eigenständigen Grundrechtseingriffen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Damit wurde der Verfassungsbeschwerde eines dreifachen Mörders sowie eines Mehrfachvergewaltigers stattgegeben.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei nur bei "hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" und bei Vorhandensein einer psychischen Störung zulässig. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. (fl)

Az.: 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11

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