Klarstellungen zu Praxiseinkäufen von höchster Stelle

NEU-ISENBURG(juk). Zweifelsfragen zur Ansparabschreibung hat jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden beseitigt. Auf 20 Seiten werden die wichtigsten, auch für Ärzte interessanten Regeln dargestellt.

Veröffentlicht:

Was in einem Entwurf schon angedacht war (wir berichteten), wird jetzt in dem BMF-Schreiben bestätigt: Um die Ansparabschreibung (jetzt Investitionsabzugsbetrag genannt) geltend zu machen, reicht es, das Wirtschaftsgut, das gekauft werden soll, nur seiner Funktion nach zu benennen. Konkret bedeutet das für Ärzte: Sie müssen die Bestimmung nur noch stichwortartig bezeichnen. Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung sind nicht erforderlich (Ausnahmen gelten aber für eine wesentliche Betriebserweiterung oder Betriebseröffnung).

Bisher war es für die Nutzung der Ansparabschreibung nötig, den Gegenstand genau zu beschreiben, also zum Beispiel als Praxis-Drucker oder Praxis-Computer. Nun genügt es, wenn Drucker oder Computer allgemein als "Bürotechnik-Gegenstand" bezeichnet werden. Der Vorteil: Niedergelassene können nun kurzfristig statt des PC auch einen Drucker (oder ein Telefon oder Fax) kaufen, ohne dass sie wie früher die Rücklage auflösen müssen.

Weiter stellt das BMF klar, dass der Investitionsabzugsbetrag nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das gekaufte Wirtschaftsgut für einen bestimmten Zeitraum fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Der Käufer darf es nicht zu mehr als zehn Prozent privat benutzen. Für Praxisautos verlangt das BMF ein Fahrtenbuch. Die Ein-Prozent-Regel genügt nicht.

BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2139-b/07/10002

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