Kosten für Ukrain nicht von der Steuer absetzbar

HANNOVER (eb). Eine alternative Krebstherapie mit dem Präparat Ukrain kann nicht ohne weiteres von der Steuer abgesetzt werden. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.

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In dem konkreten Fall hatte sich eine Frau anstelle der von der Krankenkasse angebotenen Chemotherapie einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit dem in Deutschland nicht zugelassenen Präparat Ukrain - einem halbsynthetischen Wirkstoff aus Alkaloiden des Schöllkrauts und Thiotepa - unterzogen. Der Ehemann versuchte, die Kosten dafür in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen - allerdings vergeblich.

Das Finanzgericht begründete sein ablehnendes Urteil damit, dass Kosten für alternative Behandlungsmethoden nur dann absetzbar seien, wenn sie objektiv zur Heilung oder Linderung einer Krankheit geeignet seien und nach den Erfahrungen eines Arztes auch dafür nötig seien. Die medizinische Notwendigkeit von Ukrain habe jedoch nicht nachgewiesen werden können.

Az.: 11 K 490/07; die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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