Krankheitskosten: Steuerminderung nur mit Arzattest

Ein Amtsarzt muss eine Krankheit attestieren. Sonst streikt der Fiskus.

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MÜNSTER (mwo). Krankheitsbedingte Ausgaben können nur mit amtsärztlichem Attest steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch rückwirkend für alle noch offenen Streitfälle, wie das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschied. Denn auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe der Gesetzgeber rasch mit einer Gesetzesänderung reagiert.

Durch eine Krankheit veranlasste Ausgaben, etwa der Umbau der Wohnung oder schulische Mehrausgaben für Kinder, können gegebenenfalls als "außergewöhnliche Belastung" steuermindernd geltend gemacht werden.

Als Voraussetzung galt früher ein vorausgehendes amtsärztliches Attest. Mit Urteil vom 11. November 2010 (Az.: VI R 17/09) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung aufgegeben.

Danach sollte es ausreichen, wenn im Streitfall ein Gutachten oder Attest nachgereicht wird. Der Gesetzgeber trat dem 2011 entgegen und verankerte die entsprechenden Vorabnachweise durch einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auch rückwirkend für Altfälle fest im Gesetz.

Ausgaben der Eltern bleiben steuerlich unberücksichtigt

In dem nun in Münster entschiedenen Fall hatten die klagenden Eltern ihren Sohn wegen starker Legasthenie in einem besonderen Internat untergebracht. Dies hatte der Schulpsychologische Dienst empfohlen, ein amtsärztliches Attest konnten die Eltern aber nicht vorlegen.

Die Stadt gewährte den Klägern eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung des Kindes. Die Kläger machten die von ihnen im Streitjahr 2007 zu tragenden Kosten für das Internat sowie für Heimfahrten des Sohnes als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Ohne Erfolg. Die Ausgaben der Eltern bleiben steuerlich unberücksichtigt, urteilte das FG. Die Rückwirkung des Gesetzes sei ausnahmsweise zulässig, weil es nur die frühere Rechtslage festschreibe. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Betroffenen daher nicht berufen.

Das FG ließ allerdings die Revision zum BFH zu.

Az.: 11 K 317/09 E

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