Lange Stilllegung von Gebrauchtwagen nicht zwingend "Mangel"?

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KARLSRUHE (dpa). Gebrauchtwagenkäufer haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, wenn der Wagen vor dem Verkauf ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand. Das wurde bei einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich. Der Käufer eines Chevrolet Van beharrte auf die Rückgabe des knapp 14  000 Euro teuren Wagens, weil dieser zuvor 19 Monate stillgelegt war.

Nach den "Vorüberlegungen" des Senats sei zweifelhaft, ob beim Gebrauchtwagenkauf allein die lange Standzeit ausreichen könnte, um das Fahrzeug als "mangelhaft" einzustufen, sagte der Vorsitzende Wolfgang Ball. Es liege wohl näher, auf tatsächlich festgestellte Defekte abzustellen. Ein Urteil wird voraussichtlich erst in einigen Wochen verkündet.

Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte wegen der langen Standzeit zunächst ein Gutachten gefordert, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr - und bekam vom Landgericht Konstanz Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen.

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