Azubi-Gehalt

MFA-Tarif nur begrenzt unterschreitbar

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NEU-ISENBURG.Für die Gehälter von Auszubildenden zur/m Medizinischen Fachangestellten (MFA) gelten strenge Regeln.

Ausbilder hätten den Azubis gemäß Paragraf 17 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes eine "angemessene Vergütung" zu gewähren, stellt der Verband der medizinischen Fachberufe (VmF) in einer Mitteilung klar.

Wie viel darunter zu verstehen ist, habe das Bundesarbeitsgericht mit einer aktuellen Entscheidung nun noch einmal dargelegt.

Laut der Richter ist eine Ausbildungsvergütung in der Regel dann nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Für angehende MFA muss die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr damit bei mindestens 560 Euro pro Monat liegen, da der aktuelle Betrag im Gehaltstarifvertrag bei 700 Euro liegt.

Im zweiten Jahr dürfen 592 Euro (Tarif: 740 Euro) und im dritten Ausbildungsjahr 632 Euro (Tarif 790 Eruo) nicht unterschritten werden.

Im vorm Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 108/14) verhandelten Fall war der Beklagte sogar ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung.

Der Kläger hatte laut VmF zwar mit dem Verein einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Seine Ausbildung erfolgte aber in einem Mitgliedsbetrieb des Vereins.

Vom 1. September 2008 bis zum 7. Februar 2012 habe der Auszubildende rund 55 Prozent der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern erhalten.

Mit seiner Klage verlangte er - basierend auf der tariflichen Ausbildungsvergütung - die Zahlung weiterer 21.678,02 Euro. Mit Erfolg - und dies in allen drei Instanzen. (reh)

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