BSG
Minijob reicht nicht zum Klinikarzt
Arbeitet ein Arzt nur noch stundenweise in der Klinik, ist er nicht mehr "Krankenhausarzt".
Veröffentlicht:KASSEL. Ein Krankenhausarzt ist kein Krankenhausarzt mehr, wenn er nur noch mit einem Minijob in der Klinik beschäftigt ist. Wie kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschied, reicht ein Minijob nicht aus, die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zu retten.
Der Kläger war leitender Arzt in einer Rheumaklinik und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Wie häufig vereinbart wird, sollte die Ermächtigung dazu automatisch erlöschen, wenn seine Tätigkeit an der Rheumaklinik endet.
Ende 2007 schloss der Arzt einen neuen Vertrag mit der Klinik. Gegen eine Vergütung von 400 Euro monatlich sollte seine Tätigkeit nur noch vier Stunden pro Woche umfassen, unter anderem für konsiliarische Untersuchungen von Patienten. Der Zulassungsausschuss lehnte daraufhin eine Verlängerung der Ermächtigung ab.
Zu Recht, wie die Richter des Bundessozialgerichts entschieden. Denn die Ermächtigung wäre ohnehin erloschen, weil der Arzt seine Tätigkeit an der Klinik aufgegeben hat.
Für die Ermächtigung müsse ein Krankenhausarzt wenigstens mit einer halben Stelle in der Klinik beschäftigt und regelmäßig an der Versorgung der Patienten beteiligt sein. Gelegentliche konsiliarische Leistungen reichten nicht aus.
Hintergrund des Kasseler Urteils ist der Zweck der Ermächtigungen, für Kassenpatienten auch in seltenen und schwierigen Fällen erfahrene Ärzte zu haben.
Diese Erfahrung gehe aber schnell verloren, wenn der Arzt nicht mehr ausreichend an der Patientenversorgung teilnimmt und nicht mehr in das Krankenhausteam eingebunden ist. (mwo)
Urteil Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 26/12 R