Neue Hoffnung für Fluglärmgegner

Zwischen 23 und 5 Uhr heben am Frankfurter Flughafen keine Flieger ab. Das wollen das Land Hessen und der Flughafenbetreiber ändern - und zogen vor Gericht. Doch jetzt dürfen die Fluglärmgegner jubeln.

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Pro Nachtflugverbot, contra Fluglärm: Dafür demonstrierten tausende Menschen Ende Januar am Frankfurter Flughafen.

Pro Nachtflugverbot, contra Fluglärm: Dafür demonstrierten tausende Menschen Ende Januar am Frankfurter Flughafen.

© Boris Roessler / dpa

LEIPZIG/FRANKFURT (dpa). Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat den Hoffnungen von Anwohnern auf ein dauerhaftes Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen neue Nahrung gegeben.

Die erste Instanz habe die Kriterien zum Schutz der Nachtruhe wohl richtig angewendet, sagte der Vorsitzende Richter des Vierten Senats, Rüdiger Rubel, am Mittwoch in Leipzig. Dort wird seit Dienstag die Planfeststellung zum Ausbau des größten deutschen Flughafens verhandelt.

Das Gericht mahnte eine genaue Prüfung des Nachtflugbedarfs für jeden einzelnen Flughafen an. Es gebe keine Automatismen, sagte Rubel. "Wenn ein Flughafen wie Frankfurt in der Champions League spielt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dort rund um die Uhr geflogen werden darf."

Als Begründung für Nachtflüge reiche es keineswegs aus, den Fluggesellschaften möglichst optimale Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten.

Nachtflugverbot seit 2009

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hatte 2009 die vom Land genehmigten 17 Nachtflüge in der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr aus Lärmschutzgründen kassiert und eine Neuregelung "nahe null" Nachtflügen verlangt.

Dagegen hat das Land Revision eingelegt, die vom Flughafenbetreiber Fraport unterstützt wird. Kurz vor Eröffnung der neuen Landebahn im Oktober 2011 hatte der VGH zusätzlich ein vorläufiges Nachtflugverbot verhängt, das noch gilt.

Bei seiner Prüfung der Tatsachen habe der VGH wohl alle relevanten, zuvor vom Bundesgericht am Beispiel Leipzig entwickelten Grundsätze richtig angewendet, sagte Rubel offen.

Er betonte die frühere Rechtsprechung seines Senats, der im Fall Berlin-Schönefeld eine besonders schützenswerte Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr benannt hat. Auch in den Stunden darum herum müsse die Nachtruhe der Bevölkerung stärker geschützt werden.

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