Bundessozialgericht

Nothilfekonzept der BKK ist gekippt

Umlagebescheide des BKK-Bundesverbandes für überschuldete Kassen sind rechtswidrig.

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KASSEL. Die Gemeinschaft der Betriebskrankenkassen steht erneut vor einer Bewährungsprobe. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschied, sind die Umlagebescheide des BKK-Bundesverbandes zur Unterstützung von drei Mitgliedskassen ab 2004 rechtswidrig. Als Konsequenz müssen die BKKen rund 100 Millionen Euro aufbringen.

Hintergrund ist die Überschuldung der früheren BKKen für Heilberufe (Nordrhein-Westfalen), Bauknecht und beneVita (beide Baden-Württemberg).

Insbesondere die BKK für Heilberufe hatte über 200 Millionen Euro weitgehend rechtswidriger Schulden aufgenommen und musste diese nach neuen rechtlichen Vorgaben spätestens bis 2007 zurückzahlen. Die kreditgebende Apotheker- und Ärztebank machte erheblichen Druck.

Der BKK-Bundesverband setzte daher Umlagen für Nothilfen fest. Dagegen klagten über 100 überwiegend kleine Kassen: Nach den Berechnungsregeln würden vorrangig Kassen mit einem Beitragssatz unter 13,1 Prozent zur Kasse gebeten.

Die großen BKKen mit höheren Beiträgen würden verschont.

Richter: Alle Beteiligten müssen Planungssicherheit haben

Zudem rügten die kleinen Kassen formale Fehler - und damit hatte nun die schwäbische BKK Papierfabrik Scheufelen vor dem BSG Erfolg. Grund ist der Argwohn zwischen den betroffenen BKK-Landesverbänden NRW und Baden-Württemberg.

Beide hatten Zustimmung bezüglich aller drei notleidenden Kassen gegeben - aber jeweils mit dem Vorbehalt, dass der andere Landesverband ebenfalls für alle drei Kassen zahlt.

Solche Vorbehalte waren nicht zulässig, urteilte nun das BSG. Alle Beteiligten müssten Planungssicherheit haben. Die Zustimmungen beider Landesverbände seien unwirksam.

Welche Auswirkungen dies auf die Zustimmung der anderen BKK-Landesverbände hat, bleibt offen.Insgesamt haben rund 100 Kassen nach BKK-Angbaen 140 Bescheide mit einem Umlagevolumen von über 100 Millionen Euro angefochten. (mwo)

Az.: B 12 KR 29/10 R

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