Oberlandesgericht billigt Ärzten Fehleinschätzungen zu

Eine Gynäkologin muss nicht für die Behinderung eines Kindes nach übersehenen Symptomen geradestehen.

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Die Gynäkologin hätte durch eine Sonografie die Frühgeburt womöglich erkennen können - das Unterlassen bedeutete aber im konkreten Fall keine Haftung für die Komplikationen durch die Sectio.

Die Gynäkologin hätte durch eine Sonografie die Frühgeburt womöglich erkennen können - das Unterlassen bedeutete aber im konkreten Fall keine Haftung für die Komplikationen durch die Sectio.

© nyul / fotolia.com

KOBLENZ (bü). Auch wenn in der 24. Schwangerschaftswoche einer Frau Symptome aufgetreten sind, die -  rückblickend betrachtet - auf eine bevorstehende Frühgeburt haben deuten lassen können, so muss die behandelnde Ärztin nicht zwingend für die Behinderungen des schließlich bereits in der 25. Woche zur Welt gekommenen Kindes aufkommen. Im konkreten Fall traten während des Kaiserschnitts Komplikationen auf.

Auch wenn die Symptome von der Gynäkologin nicht erkannt und Untersuchungen in diese Richtung nicht veranlasst worden sind, so das Oberlandesgericht Koblenz, so führe das "nicht zu einer Umkehr der Beweislast".

Bestehe "kein zureichender Anhaltspunkt dafür, dass weitere diagnostische und sonstige Maßnahmen den reaktionspflichtigen Befund zutage gefördert" hätten, so trifft die Ärztin keine Schuld, befanden die OLG-Richter.

"Irrtümer in der Stellung einer Diagnose" rechtfertigen nicht aus sich heraus den Schluss auf ein vorwerfbares ärztliches Verhalten, wie sie weiter betonten.

Denn Fehleinschätzungen seien nach Ansicht der Richter in der medizinischen Praxis nicht ungewöhnlich, weil "die Symptome einer Erkrankung oft mehrdeutig sind".

Urteil des OLG Koblenz, Az.: 5 U 1248/08

Juristischer Kommentar zum Urteil in: MedR 2010; 28: 402

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