Pharmakodex für wettbewerbswidriges Verhalten nicht maßgeblich

Firmen, die den Pharmakodex nicht einhalten, verstoßen laut Bundesgerichtshof deshalb noch nicht gegen das Gesetz.

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KARLSRUHE (mwo). Die Arzneimittelindustrie kann nicht selbst bestimmen, welches Verhalten und welche Angebote für Ärzte als unlauter und wettbewerbswidrig anzusehen sind. Ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie ist daher nicht automatisch eine unlautere geschäftliche Handlung, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Der Generikahersteller Hexal hatte 2007 Ärzten und Mitarbeiterinnen dreistündige kostenlose Seminare zu gebührenrechtlichen Fragen angeboten. Die Freiwillige Selbstkontrolle hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte: Nach ihrem Verhaltenskodex seien die Seminare eine unzulässige Zuwendung an die Ärzte. Die Freiwillige Selbstkontrolle wurde von den Mitgliedern des Verbands forschender Arzneimittelhersteller gegründet; Hexal ist nicht Mitglied.

Das Oberlandesgericht München gab dem Verband recht. Denn dem Kodex komme eine indizielle Bedeutung für die Frage zu, was in der Arzneimittelbranche als unlauter angesehen werde.

Der BGH hob dieses Urteil auf. Verhaltensregeln eines Verbands ließen allenfalls Rückschlüsse auf die übliche Praxis in der Branche zu. Daraus folge aber nicht, "dass ein von dieser Übung abweichendes Verhalten ohne weiteres als unlauter anzusehen ist".

Nach dem Karlsruher Urteil soll das Oberlandesgericht die Sache nun neu und diesmal vorrangig an den Maßstäben des Gesetzes prüfen. Entscheidend sei danach, ob Hexal mit den Seminaren tatsächlich einen unangemessenen und unsachlichen Einfluss auf die Arztpraxen genommen hat.

Az.: I ZR 157/08

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