Polizei darf nur eilige Blutproben anordnen

BRANDENBURG/HAVEL (dpa). Bei Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr darf nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von der Polizei nur in Eilfällen eine Blutprobe veranlasst werden.

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"Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht grundsätzlich allein dem Richter zu", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Bevor die Polizei eine Blutprobe veranlasse, müsse sie regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu bekommen.

Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs dürften die Strafverfolgungsbehörden von selbst aktiv werden.In dem konkreten Fall wurde ein Mopedfahrer von Polizeibeamten angehalten. Da sie bei ihm Alkoholgeruch feststellten, fuhren die Beamten den Mann zur Entnahme einer Blutprobe in eine Klinik. Das Ergebnis: 2,13 Promille.

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten jedoch vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit frei: Das Blut hätte nicht entnommen und das Test-Ergebnis nicht verwendet werden dürfen, weil keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft.

Az.: 2Ss69/08

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