Urlaubsanspruch

Praxischef in der Pflicht

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BERLIN. Ärzte sollten sicherheitshalber auch von sich her im Blick haben, ob das Praxisteam den jeweils zustehenden Urlaub nimmt.

Denn nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg haben Arbeitnehmer für nicht gewährte Urlaubstage auch dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie nie Urlaub beantragt haben.

Das LAG stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach entsteht ein Schadenersatzanspruch erst dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub trotz Antrags nicht rechtzeitig gewährt hat.

Demgegenüber meint das LAG, laut Gesetz sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch "von sich aus zu erfüllen". "Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte", so die Richter.

Im konkreten Fall sprach das LAG Schadenersatz zu, weil das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist. Ob bei einem andauernden Verhältnis Schadenersatz gewährt werden muss, hatte es nicht zu entscheiden. (mwo)

Az.: 21 Sa 221/14

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