Schmerzensgeldklage

Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig

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MÜNCHEN. Verklagen Patienten ihren Arzt wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld, können sie die entstandenen Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen.

Zivilprozesskosten, insbesondere bei Schmerzensgeldklagen, entstehen grundsätzlich nicht "zwangsläufig". Daher sei ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.

Der Kläger, dessen Frau an einem Krebsleiden starb, warf dem behandelnden Frauenarzt einen Behandlungsfehler vor. Gerichtlich forderte er erfolglos Schmerzensgeld. Die Prozesskosten in Höhe von 12.137 Euro wollte er steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Doch außergewöhnliche Belastungen müssen "zwangsläufig" entstanden sein, so der BFH. Dazu gehörten Zivilprozesskosten in der Regel nicht.

Solche Gerichtskosten seien nur dann als "zwangsläufig" anzusehen und damit steuerlich absetzbar, wenn "der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen". (fl)

Az.: VI R 7/14

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