Rabatt-Werbung braucht deutliche Hinweise
KARLSRUHE (dpa). Will ein Händler einen angepriesenen Preisnachlass nur auf vorrätige Ware beschränken, muss das in der Werbung klar zum Ausdruck kommen. Dazu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Waren gewährt werde, die nicht mehr auf Lager seien, aber bestellt werden könnten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Az.: I ZR 195/07