Rückstellung nur mit Regressbescheid

BREMEN (reh). Ärzte dürfen erst dann steuerlich wirksame Rückstellungen für Regressforderungen bilden, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben.

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Das hat das Finanzgericht (FG) Bremen entschieden. Stützen sich die Rückstellungen nur auf ein eingeleitetes Prüfverfahren, sind sie steuerlich unwirksam.

Im verhandelten Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Dies hatte die zuständige KV beanstandet.

Schließlich wurden Prüfverfahren eingeleitet. Die Ärzte hatten in ihren Bilanzen deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der befürchteten Festsetzung von Regressen gebildet. Sämtliche Prüfverfahren wurden jedoch abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.

Revision zugelassen

Wie das FG Bremen klarstellte, dürfen Rückstellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert seien.

Dies könne unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften geschehen, aber auch eine behördliche Entscheidung erfordern. Für die Regressforderungen bedeute dies, dass für die Bildung der Rückstellungen ein von den Prüfgremien erlassener Regressbescheid vorliegen müsse.

Das FG Bremen hat gegen sein Urteil jedoch die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Az.: 1 K 32/10 (5)

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