Schwarzsurfen im fremden WLAN ist strafbar

NEU-ISENBURG (lu). Internet-Nutzer, die über ein privates WLAN-Netz "schwarzsurfen", machen sich strafbar. Das hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden.

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Im verhandelten Fall hatte der Angeklagte keinen eigenen Internetzugang, sondern nutzte unerlaubt ein ungesichertes WLAN in der Nachbarschaft. Als der Inhaber des WLAN dies bemerkte, verständigte er die Polizei und erstattete Strafanzeige. Ein finanzieller Schaden war ihm nicht entstanden, da er eine Flatrate abgeschlossen hatte.

Das Gericht befand jedoch, dass eine Straftat vorlag. Der Angeklagte habe gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) verstoßen. Nach Ansicht des Gerichts stellt schon die vom Router zugewiesene IP-Adresse eine Nachricht im Sinne des TKG dar.

Durch die Einwahl ins fremde WLAN habe der Angeklagte diese unbefugt abgehört und sich bereichert, indem er sie für den Internet-Zugang verwendete. Dazu sei aber nur der Inhaber des Routers befugt. Zudem habe der Angeklagte gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, indem er unbefugt personenbezogene Daten abgerufen habe, etwa die IP-Adresse.

Das Amtsgericht Wuppertal verschärft mit seinem Urteil die Tonart der Debatte. Bisher war es Konsens, dass die unerlaubte Nutzung eines Internet-Zugangs nur zivilrechtliche Ansprüche, etwa Schadenersatz, begründen könne.

Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06

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