Selbstständige erhalten über GKV kein Krankengeld mehr
NEU-ISENBURG (juk). Niedergelassene Ärzte, die freiwillig Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, bekommen ab 2009 kein Krankengeld mehr bezahlt.
Veröffentlicht:Grund dafür ist eine bisher wenig beachtete Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes. Durch sie wird zum 1. Januar 2009 Paragraf 44 SGB V geändert. Dort heißt es dann: "Keinen Anspruch auf Krankengeld haben hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige."
Kassen müssen Wahltarife zur Absicherung anbieten.
Das bedeutet, dass Niedergelassene als freiwillige GKV-Mitglieder ihren Anspruch auf das Krankengeld verlieren. Bisher konnte dieses in den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezogen werden. Selbstständige zahlen in diesem Fall den normalen Regelbeitrag, der auch für Arbeitnehmer gilt. Ab dem kommenden Jahr müssen Ärzte mit dem Wegfall des Anspruchs zwar nur noch den ermäßigten Beitragssatz zahlen. Das Krankengeld ist dann aber extra abzusichern - gegen eine Zusatzprämie.
Als Möglichkeiten für eine Zusatzversicherung bieten sich entweder Wahltarife der Kassen an, die diese ab 2009 anbieten müssen, oder eine Krankentagegeld-Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Der Haken an den GKV-Wahltarifen: Wer über sie sein Krankengeld absichert, ist erst einmal drei Jahre an die jeweilige Kasse gebunden.
Damit ist nicht nur ein Wechsel in die Private Krankenversicherung für diese Zeit ausgeschlossen. Ebenso besteht auch kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöhen sollte. Darauf weist jetzt unter anderem der Wirtschaftsinformationsdienst "Fuchs Briefe" hin.
Da erst Mitte November der neue einheitliche Beitragssatz für die Krankenkassen festgelegt werde und auch erst später abzuschätzen sei, ob die jeweilige Kasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten verlange, sei das "eine Rechnung mit mehreren Unbekannten". GKV-Versicherte sollten deswegen auch Angebote von PKV-Unternehmen einholen und deren Konditionen und Leistungen vergleichen, heißt es in den "Fuchs-Briefen".
Eine Informationspflicht der Krankenkassen zu der Änderung beim Krankengeld besteht den Angaben zufolge nicht.