"Fernab der Realität"

Sind sechs Prozent Zinsen für Steuernachzahler in Ordnung?

Wegen aktueller Niedrigzinsen seien sechs Prozent für Steuernachzahlungen nicht verfassungsgemäß, klagte ein Ehepaar. Das Finanzgericht Münster hat nun über den Zins entschieden.

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MÜNSTER. Der Zinssatz von sechs Prozent für Steuernachzahlungen war jedenfalls bis einschließlich 2015 noch verfassungsgemäß. Dies lag noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wie jetzt das Finanzgericht Münster entschied.

Ein Ehepaar hatte für das Steuerjahr 2011 unzureichende Vorauszahlungen geleistet und 2010 nicht alle Kapitaleinkünfte versteuert. Auf die Nachzahlungen erhob das Finanzamt Zinsen über insgesamt 3600 Euro.

Das Ehepaar klagte daraufhin gegen den Steuerbescheid. Angesichts einer marktüblichen Verzinsung für langfristige Geldanlagen von allenfalls 0,25 Prozent sei ein Zinssatz von sechs Prozent "fernab der Realität" und daher verfassungswidrig. Dem widersprach nun das Finanzgericht Münster.

Bezug auf andere Zinskategorien

Auch die Effektivzinsen für Konsumentenkredite hätten im hier streitigen Zeitraum 2012 bis 2015 um die sechs Prozent betragen, Überziehungszinsen hätten noch deutlich höher gelegen. Ende 2015 habe der Darlehenszins im Durchschnitt 6,78 Prozent betragen, Anlagezinssätze durchschnittlich 0,55 Prozent. Daraus lasse sich ein Mittelwert von 3,66 Prozent errechnen.

Davon sei der gesetzliche Zins für Steuernachzahlungen in Höhe von sechs Prozent nicht derart weit entfernt, dass er "nicht mehr als realitätsgerecht" gelten könne, befanden die Finanzrichter. Der Zins für Steuernachzahlungen (Nachzahlungszuschlag) und auch Steuererstattungen beträgt laut Abgabenordnung 0,5 Prozent je Monat.

Die Verzinsung beginnt frühestens im April des nach dem maßgeblichen Steuerjahr übernächsten Jahres. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung gilt ein "Verspätungszuschlag" von 0,25 Prozent pro Monat, bei Überschreiten einer Zahlungsfrist ein "Säumniszuschlag" von monatlich 1,0 Prozent. (mwo)

Finanzgericht Münster Az.: 10 K 2472/16

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