Steuer: BGH schränkt Strafbefreiung ein

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KARLSRUHE (mwo). Mit einer Selbstanzeige müssen Steuersünder "hinsichtlich aller Konten ‚reinen Tisch' machen". Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, hat nur eine umfassende Rückkehr zur Steuerehrlichkeit strafbefreiende Wirkung.

Der Kläger hatte Anteile einer US-Firma für Medizingeräte verkauft und dabei Anleger und Fiskus um jeweils fast drei Millionen Euro geprellt. Das Landgericht München II verurteilte ihn zu sieben Jahren Haft. Vor dem BGH machte er geltend, im Rahmen einer Durchsuchung habe er strafbefreiende Selbstanzeige erstattet.

Doch wenn Wenn die Fahnder bereits vor der Tür stehen, kommt die Selbstanzeige zu spät, urteilte der BGH. Zudem reiche es nicht aus Es reiche auch nicht, wenn ein Steuersünder nur Taten einräume, deren Aufdeckung er unmittelbar befürchten muss. Das Gesetz wolle sonst verborgene Steuerquellen erschließen und nur eine Gesamtrückkehr zur Steuerehrlichkeit belohnen, nicht aber, dass ein Steuersünder "den Wettlauf mit den Ermittlungsbehörden um die Rechtzeitigkeit gewonnen hat".

Az.: 1 StR 577/09

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