Strafzins, weil das Finanzamt trödelt

NEU-ISENBURG (reh). Auch wenn das Finanzamt jahrelang bei der Bearbeitung der Steuererklärung trödelt - Zinsen auf die Nachforderung muss man zahlen.

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Das Finanzgericht (FG) Köln hatte mit dem Kläger und Steuerpflichtigen kein Erbarmen. Obwohl die Steuererklärungen für seinen Betrieb vom zuständigen Finanzamt über Jahre hinweg einfach nicht bearbeitet wurden, sollte er nicht nur die Steuernachzahlung begleichen. Auch die Zinsen auf die Nachzahlung seien berechtigt, so das Gericht. Dabei hatte sich das Finanzamt in einem Fall 37 Monate und für das Folgejahr erneut 21 Monate Zeit gelassen.

Zwar ist ein Zeitraum von über drei Jahren selbst nach Ansicht des FG Köln "auffällig lang". Aber für die Festlegung der Nachzahlungszinsen soll das unerheblich sein. Denn die Verzinsung sei grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Finanzamtes oder des Steuerpflichtigen, urteilten die Richter. Vielmehr seien die Zinsen eine "laufzeit-unabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung".

Schließlich hatte der Steuerpflichtige zwischenzeitlich die Möglichkeit, das geschuldete Geld anderweitig anzulegen. Damit hätte er also Vorteile erlangt. Als Rechtsgrundlage nannte das Gericht den Pragraphen 233a der Abgabenordnung. Und der gelte nicht nur, wenn dem Finanzamt bei der Steuererklärung Fehler unterlaufen, sondern auch, wenn es die Bearbeitung schuldhaft verzögert. Zudem hätte der Steuerschuldner die Zinszahlung ja einfach umgehen können, mit einer freiwilligen Vorauszahlung auf die zu erwartende Nachzahlung.

Az.: 14 K 4180/03

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