Werbungskosten möglich

Studentenbude für das Finanzamt

Mit den Kosten für die Studentenwohnung lässt sich die Steuerschuld mindern. Allerdings gibt es einige Einschränkungen, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Post für's Finanzamt: Mit Werbekosten für die Studentenwohnung?

Post für's Finanzamt: Mit Werbekosten für die Studentenwohnung?

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MÜNCHEN. Studenten können ihre Unterkunftskosten unter Umständen als "vorab entstandene Werbungskosten" steuerlich geltend machen.

Voraussetzung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München, dass das Studium nicht die erste Ausbildung ist und dass der Studienort "nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist".

Als Werbungskosten gelten Ausgaben, die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Einkünften stehen, die also, so die ständige BFH-Rechtsprechung, "beruflich veranlasst sind".

Das kann auch dann gelten, wenn derzeit noch keine beruflichen Einkünfte vorhanden sind, die Ausgaben solche Einkünfte aber in der Zukunft ermöglichen. Gesetzlich ausgeschlossen ist dabei allerdings die Erstausbildung.

Der Kläger hatte eine Ausbildung zum "Staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten" hinter sich und begann danach ein Studium in "Weltwirtschaftssprachen". Seinen ursprünglichen Hauptwohnsitz behielt er bei und nahm am Studienort eine Zweitwohnung.

Die Kosten dafür machte er - neben weiteren Studienkosten - wegen "doppelter Haushaltsführung" als "vorab entstandene Werbungskosten" geltend.

Solche vorab entstandene Werbungskosten können Studenten mit laufenden Einkünften verrechnen, etwa solchen aus einem Ferienjob oder aus Kapitalvermögen. Sind die Werbungskosten höher als die Einkünfte, können sie mit ihrer Steuererklärung einen "Verlustvortrag" auf künftige Steuerjahre erreichen.

Im Streitfall erkannte das Finanzamt die Unterkunftskosten nicht an. Wie nun der BFH entschied, ist dies aber durchaus möglich. Daher soll nun das Finanzgericht prüfen, ob der Student seinen Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz oder am Studienort hatte. (mwo)

Urteil des Bundesfinanzhofes, Az.: VI R 78/10

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