Umsatzsteuer

Telefonservice zählt nicht zur Heilbehandlung

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DÜSSELDORF. Telefonische Gesundheitsberatung auch im Auftrag gesetzlicher Kassen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für telefonische Patientenbegleitprogramme, entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf. Beide Leistungen seien kein Bestandteil einer Heilbehandlung.

Damit wies das Gericht ein Unternehmen ab, das telefonische Beratung erbringt. Dazu werden 16 Arzthelferinnen, 19 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Zahnarzthelferinnen beschäftigt. Falls erforderlich, stehen 30 niedergelassene Ärzte für weitere Auskünfte per Rückruf bereit.

Der Service ist rund um die Uhr erreichbar und wird etwa von der BKK Pfalz als "Doc Around The Clock" beworben. Nach Angaben des Dienstleisters geht es bei etwa zwei Dritteln der Anrufe um medizinische Beratung.

Telefonische Patientenbegleitprogramme erfolgen meist im Auftrag von Kassen und Pharmaunternehmen. Die Kassen wollen so insbesondere Krankenhausaufenthalte verringern. Auch diese Telefondienstleistungen seien nicht als "Umsätze aus Heilbehandlungen" von der Umsatzsteuer befreit.

Ziel eines Gesundheitstelefons sei es zwar auch, Behandlungskosten zu senken. Das reiche für eine Steuerbefreiung aber nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten begünstigte Heilbehandlungen "auf konkreten medizinischen Feststellungen beruhen", die von entsprechendem Fachpersonal für den konkreten Einzelfall getroffen worden sind.

Hier gehe die Beratung aber allein auf die - in der Regel laienhaften - Angaben des Anrufers zurück. Entsprechend wiesen auch die Krankenkassen darauf hin, die Telefonberatung könne "den Besuch beim Arzt nicht ersetzen".

Letztlich seien die telefonischen Beratungen weder unerlässlich noch Teil der ärztlichen Behandlung. Sie seien einem Gespräch mit dem behandelnden Arzt auch nicht gleichrangig und gingen nicht selten an den konkreten Problemen vorbei.

Ähnlich argumentierten die Richter zu Patientenbegleitprogrammen. Diese würden auch von den Kassen als "allgemeine Präventionsmaßnahmen" oder "Maßnahme zur Gesundheitsförderung" eingestuft.

Darauf hätten Versicherte aber keinen Anspruch. Erst recht gelte dies für Begleitprogramme, die von Pharmafirmen beauftragt werden.Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof möglich. (mwo)

Finanzgericht Düsseldorf Az.: 1 K 157014 U

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