Telekom muss Fünfjährigem Auskunft über Vater geben

BONN (dpa). Die Deutsche Telekom muss einem Fünfjährigen Auskunft darüber geben, wer sein mutmaßlicher Vater ist. Das entschied das Bonner Amtsgerichts in einem Vaterschaftsstreit.

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Die heute 29-jährige Mutter des Kindes hatte vor Jahren eine kurze Liebesaffäre mit einem Mann, von dem sie nur den Vornamen und die Handynummer hatte. Nachdem sie schwanger geworden war, teilte sie dem "Fremden" telefonisch mit, dass sie ein Kind von ihm bekomme.

Daraufhin brach der Mann den Kontakt ab und meldete seine Handynummer ab. Um an die Identität des Mannes zu gelangen, erhob die Frau seinerzeit eine Auskunftsklage gegen die Telekom, damals T-Mobile. Diese wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht verwies auf das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz des ehemaligen Telefonkunden. Einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft gebe es nicht.

In einem zweiten Anlauf verklagte nun das Kind selbst die Deutsche Telekom und bekam Recht. Laut Urteil hat das Kind "einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung". Neben dem Grundrecht auf freie Entfaltung sei auch dieses Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz verankert.

In der Abwägung der Interessen von Vater und Kind überwiegen demnach eindeutig die Interessen des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen wolle. Das wiege höher als der Datenschutz des Vaters. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Az.: 104 C 593/10

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