Bundesgerichtshof

Urteil: Schwelle der „geringfügigen Menge“ von THC bleibt unverändert

Der Grenzwert, ab dem Herstellung und Handel mit Cannabis nach neuem Recht strafbar sind, beträgt weiter 7,5 Gramm THC. Die Karlsruher Richter beließen ihn damit auf dem bisherigen Niveau.

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Den Grenzwert für illegale Herstellung und Handel von Cannabis setzt der Bundesgerichtshof auf weiterhin 7,5 Gramm THC fest.

Den Grenzwert für illegale Herstellung und Handel von Cannabis setzt der Bundesgerichtshof auf weiterhin 7,5 Gramm THC fest.

© Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Grenzwert, ab dem Herstellung und Handel mit Cannabis nach neuem Recht strafbar sind, auf 7,5 Gramm THC festgesetzt. Anders als vielfach erwartet, bleibt er damit auf dem bisherigen Niveau. „Die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten“ sei dabei bereits berücksichtigt.

Anlass zu dem am Montag veröffentlichten Beschluss gab das Strafverfahren gegen zwei Betreiber einer Indoor-Cannabisplantage. Das Landgericht Ulm hatte sie im Dezember noch nach altem Recht wegen Besitzes und Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln zu jeweils viereinhalb Jahren Haft verurteilt.

Landgericht muss Strafmaß nun neu festsetzen

Der BGH hat dies im Kern bestätigt. Die Taten seien nun aber nach den Maßstäben des Anfang April in Kraft getretenen Konsumcannabis-Gesetzes zu bewerten. Danach bleibe der Besitz von jeweils drei Cannabispflanzen straffrei, und der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist erheblich niedriger als bislang (1 bis 15 Jahre). Daher soll das Landgericht das Strafmaß nun neu festsetzen.

Den Grenzwert für illegale Herstellung und Handel setzten die Karlsruher Richter allerdings auf weiterhin 7,5 Gramm THC fest. Die Bestimmung dieser „nicht geringen Menge“ habe der Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechung überlassen. Dabei zeigten zwar die Gesetzesunterlagen und das neue Strafmaß, dass der Gesetzgeber Verstöße nunmehr als weniger strafwürdig ansehe. Das gebe aber keinen Anlass, auch die Schwelle anzuheben, ab der Gesetzesverstöße als strafbar gelten.

Gestützt auf Analysen sachkundiger Chemiker

Der BGH stützte sich daher erneut auf Analysen sachkundiger Chemiker des Bundes- und der Landeskriminalämter. Danach seien im Durchschnitt 15 Milligramm THC erforderlich, um durch Rauchen von Cannabisprodukten in einen Rausch zu kommen. Da THC, anders als etwa Heroin, „nur zu mäßiger psychischer Abhängigkeit“ führe, ging der BGH als Grenzwert zur Strafbarkeit von „500 Konsumeinheiten“ zu jeweils 15 Milligramm THC aus, insgesamt 7,5 Gramm. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: 1 StR 106/24

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