Steuer-CD

Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

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KOBLENZ.Die Verwertung einer Steuerdaten-CD, die von einer Privatperson erworben wurde, ist verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, wie nun der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Koblenz entschied.

Die Richter mahnten aber bei der Verwertung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine stärkere gerichtliche Kontrolle an. Im verhandelten Fall ging es um eine Daten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz 2012 von einer Privatperson erworben hatte.

Das angekaufte Datenpaket enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter ihnen der Beschwerdeführer. Er beanstandete, dass die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen würden.

Denn das Amtsgericht Koblenz hatte - gestützt auf die Daten - im Mai 2013 gegen ihn einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erlassen und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe jedoch selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot der Daten, so der Verfassungsgerichtshof.Ebenfalls als unproblematisch wertete der VerfGH, dass die Daten von einer Privatperson erworben worden waren.

Die finanzielle Anreizwirkung für den Informanten durch frühere, vereinzelte Ankäufe von Daten-CD sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als "verlängerter Arm" des Staates angesehen werden könne.

Für die Zukunft werteten die Richter dies allerdings anders: Künftig könnten durchaus Situationen entstehen, in denen es gerechtfertigt sei, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzuordnen.

Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. (reh)

Az.: VGH B 26/13

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