Vermieter müssen nicht allzu bürokratisch sein

KARLSRUHE (mwo). Bei einer Nebenkostenabrechnung müssen sich Vermieter nicht in "sinnloser Förmelei" ergehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.

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Konkret muss danach der Vermieter keinen Posten "Vorauszahlungen: Null" in die Abrechnung aufnehmen, wenn gar keine Vorauszahlungen geleistet worden sind.

Im Streitfall hatten Mieter in Berlin in der Heizsaison 2005/2006 noch Vorauszahlungen geleistet, danach aber nicht mehr. Entsprechend hatte der Vermieter ab 2006/2007 auch keine Vorauszahlungen mehr verrechnet.

Die Mieter meinten nun, die Abrechnungen enthielten einen Formfehler und seien daher unwirksam. Der Vermieter hätte einen Posten "geleistete Vorauszahlungen: Null" aufnehmen müssen.

"Sinnlose Förmelei"

Zwar hatte der BGH 2008 entschieden, dass der Abzug geleisteter Vorauszahlungen zu den wichtigen Posten einer Nebenkostenabrechnung gehört (Az.: VIII ZR 240/10).

Doch dies wäre "eine sinnlose Förmelei, wenn der Vermieter in der Abrechnung Vorauszahlungen des Mieters ausdrücklich mit ‚Null‘ zu beziffern hätte", heißt es nun in dem neuen Urteil vom 15. Februar 2012.

Insgesamt, so bekräftigte der BGH, seien "an die Abrechnung in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen".

Az.: VIII ZR 197/11

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