Vermieter muss Nebenkosten nicht gesondert einklagen

KARLSRUHE (mwo). Ein Rückstand des Mieters bei den Nebenkosten-Vorauszahlungen kann eine Räumungsschutzklage rechtfertigen. Der Vermieter muss die Nebenkosten nicht gesondert einklagen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Veröffentlicht:

Im Streitfall wurden die Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten mehrfach erhöht. Diese und wegen angeblicher Mängel auch die Grundmiete hatte die Mieterin nicht mehr voll gezahlt.

So liefen Rückstände von mehr als zwei Monatsmieten auf. Ab dieser Schwelle ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags erlaubt.

Die Vermieter kündigten und reichten eine Räumungsklage ein. Die Mieterin meinte, die Nebenkosten müssten gesondert eingeklagt und dürften nicht in die Schwelle von zwei Monatsmieten eingerechnet werden.

Das Gesetz verlange jedoch keine gesonderte Klagefür die Nebenkosten, so der BGH. Grundmiete und Nebenkosten könnten zusammen im Räumungsprozess überprüft werden. Die Belange der Mieter seien dadurch ausreichend geschützt.

Az.: VIII ZR 1/11

Schlagworte:
Mehr zum Thema

KBV-Vertreterversammlung

KBV-Vertreter gegen mehr Macht für Kommunen und Krankenkassen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister bei der Eröffnung der Vertreterversammlung in der Mainzer Rheingoldhalle am Montag.

© Rolf Schulten

KBV-VV

KBV warnt vor „Frontalangriff auf hausärztliche Versorgung“