Versicherungsmakler sind keine Hellseher

KARLSRUHE (mwo). Ärzte, die vor 2004 ihre private Krankenversicherung gewechselt haben, können ihrem Makler nicht die heutige Möglichkeit vorhalten, bei einem Wechsel die Altersrückstellungen zumindest teilweise mitzunehmen.

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Der Berater konnte das damals schlicht nicht ahnen, heißt es in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall hatte ein Makler 2002 zum Wechsel der Krankenversicherung geraten. Laut BGH musste er dabei Leistungen und Beitragshöhe vergleichen - und zwar nach damaligem Recht, wonach bei einem Wechsel die Altersrückstellungen verloren gehen. Es liegt aber kein Beratungsfehler vor, nur weil der Makler nicht auf die Idee kam, in späteren Jahren könnte der Wechsel wegen neuer Gesetze günstiger sein. "Auf nicht vorhersehbare Änderungen konnte die Beratung schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen", heißt es in dem Karlsruher Beschluss.

Vom Bundesfinanzministerium beauftragte Experten hätten sich zwar schon seit 1994 mit der Frage beschäftigt, dennoch habe 2002 eine Übertragbarkeit der Altersrückstellungen noch als ausgeschlossen gegolten. "Erst im Frühjahr 2004 wurden durch eine Studie des Ifo-Institutes, das die Mitgabe einer bestimmten individuell kalkulierten Altersrückstellung für denkbar erachtet, neue Möglichkeiten aufgezeigt", so der BGH.

Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Anfang April 2007 dürfte es dagegen keinen Zweifel geben, dass ein Makler, der sich zu einer umfassenden Betreuung verpflichtet hat, die Mitnahmemöglichkeit in seine Berechnung und Beratung einbeziehen muss.

Az.: III ZR 231/08

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