TIPP DES TAGES

Vorsteuerabzug bei Miete ist möglich

Veröffentlicht:

Ärzte, die ihre Praxisräume gemietet haben und dem Vermieter auf die Gewerbemiete Umsatzsteuer zahlen, können diese als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern sie dazu berechtigt sind.

Möglich ist das aber nur, wenn die Zahlungen durch monatliche Rechnungen oder einen Kontoauszug belegt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: VB 170/06). Demnach reicht es nicht aus, dass die Umsatzsteuer gemeinsam mit dem Mietzins im Miet- und Pachtvertrag ausgewiesen wird.

Nur zusammen mit so genannten "rechnungsergänzenden" Unterlagen, die in schriftlicher Form vorliegen müssen, haben Ärzte Anspruch auf den monatlichen Vorsteuerabzug. Es lohnt sich also, über die Mietzahlungen genau Buch zu führen.

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Praxiseinrichtung

Licht an! Die richtige Beleuchtung in der Arztpraxis

Registerstudie aus der Schweiz

Schlaganfallrisiko nach TAVI bis zu zwei Jahre erhöht

Lesetipps
Wo lang im Gesundheitswesen? Der SVR Gesundheit und Pflege empfiehlt mehr Richtungspfeile für alle Akteure.

© StefanieBaum / stock.adobe.com

Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege

Gesundheitsweise empfehlen Primärversorgung für alle – und Quotierung der Weiterbildung