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Gesellschaftsvertrag gilt auch bei Trennung

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Wer in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, kann im Fall einer Trennung der Partner darauf bestehen, dass diese tatsächlich nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags abläuft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem Fall hatte das Oberlandesgericht Celle einem Zahnarzt die Abfindung gekürzt, weil er 840 von 6500 Patienten aus einer Dreier-Gemeinschaftspraxis mitgenommen hatte. Als Begründung verwiesen die Richter darauf, dass eine solche Berechnung der Normalfall sei, wenn Partnerschaften auseinandergehen. Der BGH kassierte das Urteil, da die Partner im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart hatten.

Urteil des BGH, Az.: II ZR 135/09

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