Zum Thema Aufklären bei Demenz gibt’s kein Patentrezept

Beim Thema Altern, einer der Kongreß-Schwerpunkte, lag die Diskussion, was alles bei der Betreuung Demenz-Kranker zu bedenken ist, nicht fern. Hausärzte sollten bei diesen Patienten immer genau dokumentieren, was diese noch können oder nicht mehr können, wurde dazu beim Symposium "Der demente Patient" geraten. Informationen hierzu können etwa bei Fragen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit wichtig sein.

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Nicola Siegmund-Schultze

Eine ältere Patientin verwechselt immer häufiger Termine, sie kann die Wochentage nicht mehr voneinander unterscheiden. Kommt sie in die Praxis, wirkt sie leicht desorientiert, findet zum Beispiel nicht direkt die Tür zum Sprechzimmer oder zur Toilette, obwohl sie die Räumlichkeiten seit vielen Jahren kennt.

Verhaltensauffälligkeiten wie diese können Zeichen einer Demenz sein. Die wenigsten Kollegen aber sprechen die Patienten oder ihre Angehörigen auf das Thema an. Das hat eine qualitative Untersuchung mit leitfadengestützten, jeweils einstündigen Interviews unter 30 Hausärzten in Hamburg und Düsseldorf ergeben, wie Dr. Hanna Kaduszkiewicz vom Institut für Allgemeinmedizin der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf berichtet hat.

"Das Thema Demenz ist häufig ein Tabu", sagte Kaduszkiewicz. Entweder kooperiere der Arzt mit dem Patienten, indem er dessen Gefühle von Scham und Angst übernehme, oder der Arzt wehre das Thema aus Gründen, die in seiner eigenen Person liegen, ab.

Zweifel, ob die Patienten sie überhaupt verstehen würden, nannten die Kollegen als einen Grund dafür, warum sie aus Überzeugung zurückhaltend sind. Andere hatten die Erfahrung gemacht, daß ein solches Gespräch eher schade als nutze. "Eine an Demenz erkrankte Frau hat unter dem Aufklärungsgespräch unheimlich gelitten", erinnert sich ein Hausarzt. Sie habe wiederholt geäußert, wie sehr sie sich fürchte, "immer blöder" zu werden.

Dr. Gerthild Stiens vom Institut für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Göttingen erinnerte daran, daß sich die Entscheidung für oder gegen eine Aufklärung über Demenz individuell getroffen werden muß. "Viele Patienten oder ihre Angehörigen wünschen sich eine konkrete Diagnose, und sie möchten eine Prognose, wie es für sie weiter gehen könnte", sagte Stiens.

Wie auch immer der Arzt zum Thema Aufklärung entscheidet: "Wenn sich abzeichnet, daß ein Patient auf längere Sicht geschäftsunfähig werden könnte, sollte der Arzt genau dokumentieren, was der Patient kann oder nicht kann", rät Professor Michael Rösler vom Institut für Gerichtliche Psychiatrie und Psychologie der Universität in Homburg / Saar.

Denn immer häufiger würden Hausärzte um Stellungnahmen gebeten dazu, ob ein alter Mensch geschäfts- und testierfähig ist oder rückwirkend dies zu einem früheren Zeitpunkt war, etwa beim Verfassen seines Testamentes. Zivilrechtliche Hintergründe wie diese seien bei juristischen Fragen im Zusammenhang mit Demenz-Kranken deutlich häufiger als strafrechtliche, aber auch die Schuldfähigkeit sei gelegentlich zu beurteilen.

Die Geschäftsfähigkeit eines Patienten ist auch für Fragen des Betreuungsrechts wichtig. Um die Bestellung eines dem Patienten unbekannten Betreuers durch ein Gericht zu vermeiden, könne der Patient eine Vertrauensperson als Bevollmächtigten nennen für den Fall, daß er seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln könne. "Dies muß aber zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem der Patient noch geschäftsfähig ist, also zum Beispiel erst eine leichte Demenz hat", sagte Rösler. Für Patienten und Angehörige sei es hilfreich, wenn der Hausarzt auf die Möglichkeiten solcher Vorkehrungen hinweise.

Auch zur Fahreignung von Patienten mit nachlassender kognitiver Leistungsfähigkeit müssen sich Ärzte oft äußern. Für diese Frage relevant seien die Fähigkeiten, sich zu orientieren, zu konzentrieren und angemessen rasch zu reagieren, auch unter Streß.

"Im Allgemeinen kann man sagen: Wenn die klinische Diagnose einer Alzheimerschen Krankheit gestellt ist, ist die Zeit als Auto- oder Motorrad-Fahrer vorbei", sagte Rösler. Sehe der Patient nicht ein, daß er fahruntüchtig sei, könne die Schweigepflicht für den Arzt unter Umständen aufgehoben sein. "Gibt es konkrete Hinweise, daß ein Patient sich oder andere beim Auto- oder Motorradfahren gefährdet, darf der Arzt dies der Polizei mitteilen, um eine akute Gefahr abzuwenden", so Rösler.

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