Leitartikel zum Unterbringungsgesetz

Aufgaben der Psychiatrie am Rande des ärztlichen Eides

Der Bundesgerichtshof hat das Therapieunterbringungsgesetz gebilligt. Die danach mögliche Unterbringung psychisch kranker ehemaliger Gewaltverbrecher ist verfassungsgemäß. Die Rolle der Psychiatrie blieb rechtlich allerdings außen vor.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Für die Sicherungsverwahrung braucht es Neubauten: Hier präsentiert Staatsanwältin Kerstin Becker den Bauplan für die JVA-Tegel.

Für die Sicherungsverwahrung braucht es Neubauten: Hier präsentiert Staatsanwältin Kerstin Becker den Bauplan für die JVA-Tegel.

© Maurizio Gambarini/dpa

Was tun mit psychisch gestörten ehemaligen Gewalt- und Sexualstraftätern, die ihre eigentliche Strafe verbüßt haben? Wegsperren oder freilassen?

Stammtisch und individuelle Grundrechte prallen hier hart aufeinander. Dabei formulieren die Stammtische keine tumben Bierlaunen, sondern reale, durch Rückfallstäter auch regelmäßig unterfütterte Ängste.

Auf der anderen Seite das Grundrecht: "Keine Strafe ohne Gesetz." Auch wenn die bei der kommenden Bundestagswahl siegreiche Vegetarierpartei das Schnitzelessen unter Strafe stellt, muss niemand, der heute ein Schnitzel isst, das Gefängnis fürchten.

Oder, so Paragraph 1 des Strafgesetzbuchs: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."

So eingängig und selbstverständlich dieser Grundsatz unserer Demokratie ist - im Umgang mit Gewaltstraftätern wurde er über Jahre nicht beachtet. Auch nach ihrer ausgeurteilten Haft mussten sie weiter im Gefängnis bleiben, wenn sie als gefährlich galten.

Diese Sicherungsverwahrung konnte auch nachträglich, erst zum Ende der regulären Strafhaft verhängt werden, ganz unabhängig vom Urteilsspruch und in der Praxis auch über den gesetzlichen Rahmen hinaus.

Verfassungsrichter zögerten lange

"Keine Strafe ohne Gesetz!" rief 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Die geschockte Gesellschaft musste zusehen, wie einzelne Schwerstverbrecher plötzlich auf freien Fuß kamen.

Selbst das Bundesverfassungsgericht sperrte sich lange und folgte dem EGMR erst 2011. Für die Sicherungsverwahrten forderten die Karlsruher Richter einen "therapiegerichteten Vollzug". In dieselbe Richtung bewegte sich der Gesetzgeber und verabschiedete am 22. Dezember 2010 das "Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter". Danach können psychisch kranke Häftlinge ...

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