Kryokonservierung

Kein Anspruch auf Sorgerecht im Voraus

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KARLSRUHE. Für einen kryokonservierten Embryo kann der Samenspender weder die Vaterschaft feststellen, noch sich ein Sorgerecht zuordnen lassen. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat jetzt das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag als unzulässig abgewiesen.

Mit dem Spendersamen des Beschwerdeführers waren elf Embryonen gezeugt, aber nur zwei davon durch Leihmütter in Kalifornien ausgetragen worden. Die beiden Töchter leben nun bei ihm und seinem Lebenspartner. Für sieben noch tiefgefrorene Embryonen wollte der Mann ebenfalls die Vaterschaft festgestellt wissen und sich ein Sorgerecht sichern.

Der BGH hatte jedoch im August entschieden, deutsches Recht sehe eine Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt nicht vor. Das Sorgerecht hänge nicht notwendig von der Abstammung ab. Wenn etwa eine verheiratete Frau die Embryonen austrage, werde automatisch deren Ehemann rechtlicher Vater.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Samenspenders hatte keinen Erfolg. Dabei ließ das Verfassungsgericht offen, ob es eine "elterliche Schutzverantwortung" für tiefgefrorene Embryonen geben kann. Der Mann habe nicht einmal dargelegt, ob und warum ein solcher Schutz in seinem Fall überhaupt notwendig sein soll. (mwo)

Bundesverfassungsgericht:

Az.: 1 BvR 2322/16

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