"Wir verkaufen keine Brötchen, wir helfen"

Sind Ärzte und Krankenhäuser Dienstleister wie Bäcker, Friseure oder Klempner? Beim Hauptstadtkongress Medizin und Gesundheit 2010, der an diesem Mittwoch im Berliner ICC startet, wird die Frage gleich in mehreren Veranstaltungen diskutiert.

Thomas HommelVon Thomas Hommel Veröffentlicht:
Vertrauen schaffen, zuwenden, zuhören, helfen - das sind Kernaufgaben des Arztes. © Photos.com PLUS

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Für Internet-Blogger Jürgen ist die Sache klar: "Natürlich sind Ärzte Dienstleister." So wie Klempner oder Logistiker, schreibt er. "Wo soll der Unterschied sein? Nur weil er im Zweifel an mir rumschnippelt, soll ich ihn für etwas Besseres halten als den Bäcker von nebenan?" Für Ärzte ist die Sache so eindeutig nicht. "Wir leisten einen Dienst an der Gesellschaft. Aber wir verkaufen keine Ware, sondern wir bieten Hilfe an", sagt Dr. Frank Ulrich Montgomery, Vize-Chef der Bundesärztekammer. Auf die Hilfe des Arztes könne ein Kranker nicht verzichten. Auf die Leistungen klassischer Dienstleister wie Bäcker, Klempner oder Friseur schon.

"Der Arzt schließt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag. Der Bäcker geht mit seinem Kunden einen Kaufvertrag ein, inklusive Erfolgsgarantie", sagt KBV-Vorstand Dr. Carl-Heinz Müller. Seien die Brötchen verbrannt, könne der Kunde sie umtauschen. In der Medizin gehe das nicht. Gesundheit und Heilung könne der Arzt nicht garantieren. Das unterscheide ihn vom Bäcker.

Anja Lüthy, Professorin für Dienstleistungsmanagement an der Fachhochschule Brandenburg, wünscht sich trotz der Unterschiede, dass Ärzte und Klinikmanager den Dienstleistungsgedanken mehr verinnerlichen. Noch immer treffe sie Ärzte, die ihr sagten, Dienstleister seien sie nicht. "Wer so denkt, hat leider noch nichts begriffen", betont Lüthy. Die Kriegsgeneration sterbe langsam aus. Diese Generation der über 70-Jährigen sei "schon bei Kleinigkeiten ziemlich dankbar". Ärzte seien für sie "Halbgötter in weiß" und Kliniken alles - nur keine Dienstleistungsunternehmen. Anders die Nachfolgegeneration, die mit Handy, Internet und Markendenken groß geworden sei. "Die heute fast 50-Jährigen erwarten weit mehr im Krankenhaus." Mails vom Klinikbett verschicken, mit dem Handy über Google-Latitude schauen, ob Freunde in der Nähe sind und zu Besuch kommen können, oder im Aufenthaltsraum mit der Wii-Konsole spielen - das seien die Wünsche der "Babyboom-Generation".

"Patienten treten souveräner und damit stärker als Konsumenten auf", bestätigt der Klinikberater Professor Heinz Lohmann. Früher habe es einen "von Experten dominierten Anbietermarkt" im Gesundheitswesen gegeben. Ärzte, Apotheker und Kassen sagten, wo es lang geht. "Das ändert sich. Wir erleben den Wandel zu einem von Nachfragern dominierten Gesundheitsmarkt", so Lohmann.

Für Dr. Markus Müschenich, Vorstandsmitglied bei der Sana-Kliniken AG, besteht die Herausforderung darin, im Patienten einen Patienten und Kunden zu sehen. Das sei bislang zu wenig der Fall. "Denn wäre der Patient auch Kunde, dann würde man ihn nicht unhöflich lange vor der Patientenaufnahme warten lassen." Gewinner am Gesundheitsmarkt seien die, die den Patienten an sich binden würden. Das könne die Kasse sein, die sage: "Patient, zahle 50 Euro weniger, dafür musst Du aber zu dem Arzt gehen, mit dem wir einen Vertrag haben." Oder das könne der Gesundheitsanbieter sein, der dem Patienten sage: "Zahle lieber die 50 Euro mehr, aber gehe dahin, wo die Qualität am besten ist."

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Kommentare
Dr. Nabil Deeb 04.05.201017:12 Uhr

Autonomie des Arztes & Therapiefreiheit der Ärzte in unserer Wissensgesellschaft !




Nabil DEEB
Arzt – Physician – Doctor
PMI-Registered Doctors''Association
53140 Bonn / GERMANY



Autonomie des Arztes & Therapiefreiheit der Ärzte in unserer Wissensgesellschaft :-


In einem Rechtsstaat gelten die Grundgesetze für eine Therapiefreiheit der Ärzte.

Gesetzliche Einschränkungen im Leistungsrecht der GKV sind keine Eingriffe in die Berufsfreiheit der Erbringer dieser Leistungen. Diese grundlegende Aussage gilt nicht für die ärztliche Therapiefreiheit, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist ( vergl. BVerfGE 106, 275 (304).

Dennoch ist es richtig, dass die Therapiefreiheit „nicht die zentrale, die Grenzen zulässiger Rationierung bestimmende Frage ist .

Die Therapiefreiheit ist nämlich kein Privileg des Arztes, sondern von vornherein auf das Behandlungsinteresse und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bezogen. Der Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1GG gegen Rationierungen des Gesetzgebers kann also nicht mehr gewährleisten als die Grundrechte des Versicherten.

Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.

Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf ein Arzt eine Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergütung den Arzt in der Unabhängigkeit seiner medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.

Keine Geltung des einfach-gesetzlichen Berufsrechts wegen fehlender Ausweitung des Tatbestandes, keine Geltung des Satzungsrechts wegen mangelnder Kompetenz der Ärztekammern.

Bei Anstellungsvertragen mit nach geordneten Ärzten im öffentlichen Dienst und außerhalb, die auf der Grundlage von Tarifverträgen geschlossen werden, wird allgemein unterstellt, dass sie die Belange der Berufsordnung berücksichtigen.

Therapiefreiheit der Ärzte und die grenzlose Autonomie der Ärzte :-

Das Bundesverfassungsgericht den besonderen Rechtscharakter der Kassenärztlichen Vereinigungen seit 1985 als „Teil der Staatsverwaltung“ beschrieben.

Die ärztliche Therapiefreiheit wird vor allem in der Berufsfreiheit, aber auch in der Wissenschaftsfreiheit fundiert. Die Berufsfreiheit des Arztes ist zunächst durch gesetzliches und professionelles Berufsrecht beschränkt. Nach der Berufsordnung ist jede medizinische Behandlung gebunden durch die Achtung der Persönlichkeit, des Willens, der Rechte und der Selbstbestimmung des Patienten.

Das Sozialrecht wirkt auf diese Freiheit ein, nicht unmittelbar aber wirkungsvoll. Es verbietet keine Therapie, aber es kann sie außerhalb des Finanzierungssystems stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh entschieden, dass auch die mittelbaren Einwirkungen des Sozialrechts auf den Zugang zum ärztlichen Beruf an der Berufsfreiheit zu messen sind. Auch die ärztliche Berufsausübung wird mittelbar eingeschränkt, wenn der sozialrechtliche Rahmen auf die wirksame und notwendige Behandlung verweist und sie konkretisiert.

Es gehört zu den Charakteristika des Freiberuflers, dass er um seine Existenz bangt.

Der Sonderweg zur Lösung gesundheitspolitischer Konflikte, so war und ist als Geburtsfehler eine viel zu große Staatsnähe zu konstatieren auf der Grundlage des Kompromisses. Nur durch die Konstruktion der Zwangsmitgliedschaft in den Körperschaften, Kammern und KVen, war es möglich, den Staats-Durchgriff auf die Ärzte zu garantieren.

Autonomie des Arztes & Therapiefreiheit der Ärzte in unserer Wissensgesellschaft!


Literatur beim Verfasser


Mit freundlichen kollegialen Grüßen


Ihr

Nabil DEEB
Arzt – Physician – Doctor
PMI-Ärzteverein e.V.
Palästinamedico International Ärzteverein – ( P M I ) e.V.
Department of Medical Research
Département de la recherche médicale
P.O. Box 20 10 53
53140 Bonn – Bad Godesberg / GERMANY

&

Nabil DEEB
Arzt – Physician – Doctor
PMI-Ärzteverein e.V.
Palästinamedico International Ärzteverein – ( P M I ) e.V.
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