Ärzte verordnen dem GBA eine Radikalkur

Eine nicht ganz alltägliche Koalition hat sich im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) zusammengetan: Ärzte, Zahnärzte und Kliniken wollen die Macht des unparteiischen Vorsitzenden brechen.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Der GBA: Niedergelassene und Kliniken wollen dort ihre Macht ausbauen.

Der GBA: Niedergelassene und Kliniken wollen dort ihre Macht ausbauen.

© dpa

BERLIN. Die Leistungserbringer im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) wollen die Macht seines unparteiischen Vorsitzenden brechen. "Das Letztentscheidungsrecht behindert die Kompromissfindung", heißt es in einem Papier der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), das der "Ärzte Zeitung" vorliegt.

Nach den Vorstellungen der Organisationen sollen stattdessen bei nicht einvernehmlich zu behandelnden Themen jeweils drei unparteiische Mitglieder mitstimmen. Für sie solle das Einstimmigkeitsprinzip gelten.

Eine Sperrminorität soll sicherstellen, dass Beschlüsse nicht gegen eine der Leistungserbringerorganisationen fallen können, wenn gleichzeitig drei unparteiische Mitglieder auf ihrer Seite stehen. Mehr demokratische Legitimation soll der "kleine Gesetzgeber" dadurch erhalten, dass die unparteiischen Mitglieder vom Bundestag berufen werden.

In dem "Positionspapier zur Weiterentwicklung des Gemeinsamen Bundesausschusses" schlagen die Vertreter der Ärzte, Zahnärzte und der Kliniken vor, künftig wieder nach Sektoren getrennt zu beraten und zu beschließen.

Seit der letzten großen GBA-Reform im Jahr 2008 fallen die Richtlinienbeschlüsse in einer Vollversammlung, in der sich die Kassen und die Leistungserbringer mit jeweils fünf Stimmen gegenübersitzen. Dazu kommen zwei unparteiische Mitglieder und der unparteiische Vorsitzende, der bei einem Patt entscheidet.

Diese Konstruktion hat sich nach Ansicht der drei Organisationen nicht bewährt. Jede Seite müsse sich jeweils in die Materie aller anderen einarbeiten, obwohl sie viele Themen nie beträfen. Eine Richtlinie zur stationären Behandlung betreffe die vertragszahnärztliche Versorgung in der Regel nicht.

Richtlinien für die Zahnärzte würden umgekehrt alle anderen Bereiche nicht berühren. Der dennoch erforderliche Aufwand für die Erarbeitung auch der fachfremden Themen sei nicht länger zu vertreten, heißt es in dem Papier.

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